Durch Optionsverluste keine Mieteinnahmen reduzieren

21-DEC-09

Ein Immobilienmakler, der seine Mieteinnahmen dazu verwendet, um Optionsgeschäfte durchzuführen, kann daraus entstehende Verluste nicht als Werbungskosten bei seinen Mieteinkünften geltend machen. Dies selbst dann nicht, wenn er beabsichtigt, die angelegten Beträge wiederum "für Zwecke der Vermietung zu verwenden". Der Bundesfinanzhof sah darin "keinen wirtschaftlichen Zusammenhang", zumal erst der wirtschaftliche Erfolg der Optionsgeschäfte darüber entscheide, "ob überhaupt Mittel zur Re-Investition in das zur Vermietung genutzte Vermögen zur Verfügung stehen". (AZ: IX R 42/05)