Gaspreiserhöhungen: Wegen unwirksamer Preisanpassungsklauseln unzulässig

19-JAN-10

Wieder einmal hat ein Gasversorger im Streit um Erhöhungen des Gaspreises den Kürzeren gezogen. Der Bundesgerichtshof (BGH) erklärte die von dem beklagten kommunalen Versorgungsunternehmen verwendeten Preisanpassungsklauseln für unwirksam, weil sie die Kunden unangemessen benachteiligten. Deswegen habe das Unternehmen kein Recht zur fortlaufenden Erhöhung der Gaspreise gehabt. Ein solches Recht ergebe sich auch nicht im Wege ergänzender Vertragsauslegung, betonten die Karlsruher Richter. Geklagt hatten 180 Sonderkunden des Gasversorgers.

Der BGH führt aus, die Preisanpassungsklauseln des beklagten Unternehmens hätten das vertragliche Äquivalenzverhältnis gestört. Denn der Gasversorger habe sich in den Klauseln zwar das Recht vorbehalten, Änderungen der Gasbezugskosten an die Kunden weiterzugeben. Eine Pflicht, bei sinkenden Gasbezugskosten die Preise zugunsten der Kunden zu senken, sei dagegen nicht vorgesehen gewesen. Dies, so der BFH, benachteilige die Gaskunden wider Treu und Glauben und könne deshalb keinen Bestand haben.

Ein Preisänderungsrecht des beklagten Unternehmens ergebe sich auch nicht im Wege ergänzender Vertragsauslegung, so der BGH. Seien Allgemeine Geschäftsbedingungen - wie hier - unwirksam, komme eine ergänzende Vertragsauslegung nur in Betracht, wenn die entstehende Regelungslücke das Vertragsgefüge einseitig zugunsten des Kunden verschiebe. Das sei angesichts der für das Versorgungsunternehmen bestehenden Kündigungsmöglichkeiten hier aber nicht der Fall, erläutert der BGH.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.01.2010, VIII ZR 81/08