Steuerrecht: Von Jahr zu Jahr wird neu eingeschätzt - und gegebenenfalls verhandelt

18-MAY-10

Hat sich ein Steuerzahler mit dem Finanzamt anlässlich einer Betriebsprüfung auf eine bestimmte Einschätzung eines steuerlichen Sachverhalts verständigt, so bedeutet das nicht, dass Jahre später der entsprechende Sachverhalt vom Finanzamt (erneut) anders beurteilt wird, entspricht geltendem Recht. Denn im Steuerrecht gilt die "Abschnittsbesteuerung": Jedes Jahr wird unabhängig von den früheren Feststellungen neu geprüft, ob das Recht korrekt angewendet wurde. (Hier betraf es erheblich zu niedrige Mietansetzungen eines GmbH-Geschäftsführers an seine Gesellschaft, die bei zwei Prüfungen jeweils nach unten korrigiert wurden. Der Hinweis des Geschäftsführers, man habe sich doch anlässlich der letzten Prüfung in derselben Angelegenheit auf einen bestimmten Satz "geeinigt", zog vor Gericht nicht. (FG des Saarlandes, 1 K 1178/07)